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Roloff Film

Andreas Roloff

Moltkestr. 96

45138 Essen

Vertragsgrundlagen für Filmproduktion

 

 

 

1.  Geltungsbereich

 

 

 

1.1 Die nachfolgenden Vertragsgrundlagen gelten (ergänzend zu unseren Allgemeinen Vertragsgrundlagen) speziell für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Kunden, auf Grund deren wir uns ihm gegenüber zur Herstellung eines Kurzfilms in Form eines Imagefilms (z.B. auch von Showreels und Demoreels), einer Dokumentation und/oder eines Werbespots (insbesondere für deren Sendung im Fernsehen) verpflichtet haben.

 

 

 

1.2 Ferner gelten diese Speziellen Vertragsgrundlagen, sofern und soweit wir im Einzelfall keine hiervon abweichende Vereinbarung mit dem Kunden treffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden für alle Verträge, die wir mit dem Kunden abschließen, ausgeschlossen, es sei denn, dass wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich (oder per Telefax) zugestimmt haben.

 

 

 

1.3 Die nachfolgenden Speziellen Vertragsgrundlagen gehen unseren Allgemeinen Vertragsgrundlagen im Rang vor.

 

 

 

2.  Definitionen

 

 

 

2.1 „Produktion“ im Sinne dieser Speziellen Vertragsgrundlagen bedeutet das von uns auftragsgemäß herzustellende Endprodukt in seiner (v.a. im Fernsehen) sende- bzw. (über das Internet) abrufbaren, also technisch ablauffähigen sowie bearbeitungsfähigen elektronischen Form, jedoch ausschließlich des während der Projektausführung von uns hergestellten begleitenden Materials, insbesondere in Form von Treatments, Drehbüchern, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Storyboards oder ähnlichen Materialien (nachfolgend kurz „Begleitmaterial“ genannt).

 

 

 

2.2 Unter „Produktionsvertrag“ im Sinne dieser Speziellen Vertragsgrundlagen ist derjenige Vertragsbestandteil zu verstehen, aus dem sich die mit dem Kunden individuell getroffenen Vereinbarungen ergeben. Diese sind insbesondere in dem von uns als rechtsverbindlich gekennzeichneten und vom Kunden angenommenen Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden enthalten.

 

 

 

3.  Endabnahme

 

 

 

3.1 Ergänzend zu den Abnahmeregelungen unserer Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten hinsichtlich der (End-) Abnahme der von uns erstellten Produktion und ihrer Vorstufen die nachfolgenden Bestimmungen.

 

 

 

3.2 Zum Zwecke der Herstellung der Produktion werden folgende Projektphasen durchlaufen:

 

 

 

Phase 1 Konzept- und Angebotserstellung

 

 

 

Phase 2 Auftragserteilung durch den Kunden, Vertragsabschluss

 

 

 

Phase 3 Nur bei Beauftragung von Dreharbeiten:

 

Vorproduktion (in Form von die Dreharbeiten vorbereitenden Maßnahmen wie z.B. Motiv- und Locationsuche,Casting von Schauspielern, Anmietung von Produktionsmitteln, Abschluss von Versicherungen)

 

 

 

Phase 4 Nur bei Beauftragung von Dreharbeiten: Durchführung der Dreharbeiten (Produktionsphase)

 

 

 

Phase 5 Postproduktion (insbesondere Montage, Bild- und Tonbearbeitung, Musikherstellung, visuelle Effekte, Titelbearbeitung)

 

 

 

Phase 5 A

 

Herstellung eines Rohschnitts der Produktion

 

 

 

Phase 5 B

 

Endfertigung, Mastering, Lieferung der fertigen Produktion an den Kunden

 

 

 

Phase 5 C

 

Archivierung der Produktion (einschließlich des Begleitmaterials)Im Rahmen der vorbezeichneten Phase 3 erstellen wir ein Konzept, in dem wir Vorschläge zu den grundlegenden Aspekten der noch durchzuführenden Dreharbeiten unterbreiten, insbesondere zu den abzulichtenden bzw. aufzunehmenden Motiven, der Location und der Person der Schauspieler. Dieses Konzept stellen wir dem Kunden zum Zwecke der Abnahme des Konzepts auf einem Speichermedium zur Verfügung. Das nach Abschluss der vorbezeichneten Phase 5 A erzielte Arbeitsergebnis (Rohschnitt) ist vom Kunden abzunehmen (Abnahme einer Teilleistung). Die nach Abschluss der Phase 5 B hergestellte Produktion bedarf der Endabnahme gemäß den Bestimmungen in nachstehender Ziffer

 

 

 

3.3. Die im Rahmen der anderen vorbezeichneten Projektphasen erzielten Arbeitsergebnisse bedürfen hingegen nicht der (Teil-) Abnahme durch den Kunden.

 

 

 

 

 

3.4 Unmittelbar nach Lieferung der Produktion an den Kunden findet das Endabnahmeverfahren hinsichtlich der Produktion statt. Die Produktion gilt in folgenden Fällen als endabgenommen:

 

 

 

a) Der Kunde erklärt uns gegenüber ausdrücklich die Abnahme der Produktion.

 

 

 

b) Der Kunde erklärt sinngemäß, insbesondere durch schlüssiges Verhalten, die Abnahme der Produktion. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Kunde die Produktion – nicht lediglich auf einem Testserver – online stellt bzw. stellen lässt und damit der Öffentlichkeit zugänglich macht.

 

 

 

c) Der Kunde zeigt uns gegenüber innerhalb von einer Woche, nachdem er unsere Mitteilung der Bereitschaft der Produktion zur Endabnahme erhalten hat, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen keinen Mangel an, der die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die gewöhnliche und bei Leistungen dieser Art übliche Verwendungsmöglichkeit der Produktion wesentlich beeinträchtigt. Die Mängelanzeige

 

des Kunden muss schriftlich, per Telefax oder E-Mail und unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen. Mängel, welche die Verwendungsmöglichkeit der Produktion im vorbezeichneten Sinne nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Endabnahme der Produktion. Sollte die Abspieldauer der von uns hergestellten Produktion die im Produktionsvertrag vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten, berechtigt dies den Kunden nicht zur Verweigerung der Endabnahme. Die nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angezeigten wesentlichen Mängel beseitigen wir innerhalb einer der Eigenart des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung (schriftlich oder per Telefax) wird der Kunde das Leistungsergebnis innerhalb von drei Werktagen überprüfen und – im Falle einer erfolgreichen Mangelbeseitigung – innerhalb weiterer drei Werktage die Endabnahme der Produktion schriftlich, per Telefax oder E-Mail erklären. Wenn der Kunde innerhalb der vorstehenden Frist entweder keine Erklärung abgibt oder keinen wesentlichen Mangel als fortbestehend rügt, gilt die Produktion als endabgenommen. Zeigt der Kunde jedoch form- und fristgemäß einen wesentlichen Mangel als weiterhin fortbestehend an, sind wir zu einem zweiten Versuch der Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Erst wenn auch der zweite Versuch der Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde seine im Gesetz bestimmten Ansprüche bzw. Rechte geltend machen.

 

 

 

 

 

4.  Urheberrechtliche Nutzungsrechte

 

 

 

4.1 Der Kunde erhält an der Produktion folgende Nutzungsrechte.

 

 

 

a) Das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion digital und/oder analog (i) terrestrisch (inkl. DVB-H) und/oder (ii) mittels Kabeltechnik (unter Einschluss der Kabelweitersendung) und/oder (iii) mittels Satellitentechnik (unter Einschluss von Direktsatelliten) durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk (Hertz’sche Wellen, Laser, Mikrowellen, etc.) sonstige Daten-, Strom- oder Telefonleitungen oder -Netze (DMB, GPRS, UMTS, ISDN, DSL, IPTV, etc.) oder ähnliche technische Einrichtungen (z.B. High Definition TV) ganz oder in Teilen verschlüsselt oder unverschlüsselt auszustrahlen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen („Sendung“). Dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik die Produktion

 

empfangen oder abgerufen wird (linear oder interaktiv, „television-on-demand“-, „video-on-demand“-, „near-video-on-demand“-, „point-to-point“- oder „point-to-multipoint“-Übermittlung, Multiplexing, etc. mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes, z.B. PC, Multimedia-Terminal, Spielkonsole, Set-Top-Box, Decoder, i-mode-, UMTS-, WAP-, GPRS-Telekommunikations-Endeinrichtung). Dies gilt für beliebig viele Ausstrahlungen und unabhängig davon, wie das Rechtsverhältnis des Kunden zum Sender und Empfänger

 

der Sendung gestaltet ist. Mitumfasst ist das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (z.B. in Hotels, Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Zügen, Flugzeugen, etc.) zugänglich zu machen („Closed Circuit TV“) sowie das Kabelweitersendungsrecht und das Recht, dieses auf Dritte zu übertragen.

 

 

 

b) Das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen, ggf. als Live-Sendung öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild- bzw. Tonträger. Das Vorführrecht bezieht sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate (auch 70, 35, 16, 8 mm) sowie elektromagnetische (Video-) Systeme und umfasst die gewerbliche und die nicht-gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion in Lichtspieltheatern, auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

 

 

 

c) Das Videogrammrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf und Vermietung, Leihe, etc.) der Produktion auf Bild-/Tonträgern aller Art (Videogramme) zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme wie Videokassetten, Videobänder, Bildplatten sowie Speichermedien (Bild-/Tonträger) aller Art, insbesondere CD (Compact Disc), DVD (Digital Versatile Disc), DCC (Digital Compact Cassette), HD-DVD (High Density Digital Versatile Disc), HD-VMD (High Density Versatile Multilayer Disc), BD (Blue Ray Disc), Minidisk, MPEG-Datenträger und

 

sämtliche Speicherkartenformate (CF, MS, MMC, SD, xD), unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems, sowie Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen und/oder öffentlichen Wiedergabe.

 

 

 

d) Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen und zu verbreiten.

 

e) Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion für eigene Zwecke sowie für Zwecke Dritter selbst oder durch Dritte zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie beliebig oft zu reproduzieren wie auch nicht-kommerziell – insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke – vorzuführen.

 

 

 

f) Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion selbst oder durch Dritte in andere Sprachen zu synchronisieren, neu- oder nach zu synchronisieren, untertitelte oder Voice-Over-Fassungen herzustellen und die so bearbeiteten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

 

 

 

g) Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere sogenannte Mehrwertdienste (z.B. Telefon-Mehrwertdienste, wie z.B. der Vertrieb von sog. Klingeltönen, Ringbacktones, Handygames, MMS, Wallpapers, Logos, Clips, Audiotexdienste, sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Telefondienste inklusive WAP-, GPRS-, i-mode- und UMTS-Dienste), die bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion oder Vorkommnisse, Namen, Titel, Figuren, Abbildungen oder sonstige Zusammenhänge, die in einer Beziehung zur Produktion stehen, enthalten, sowie das Recht

 

unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben (Tie-In-Werbung).

 

 

 

h) Das Online-Recht, d.h. das Recht, die Produktion mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik mit oder ohne Zwischenspeicherung (Cache) einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis verschlüsselt oder unverschlüsselt und mit oder ohne Authentifizierungsmechanismen derart zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, dass diese die Produktion auf jeweils individuellen

 

Abruf kurzfristig mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes (PC, Multimedia Terminal, Spielkonsole, WAP-, GPRS-, UMTS- oder i-mode-Telekommunikations-Endeinrichtung) linear oder interaktiv abrufen und/oder empfangen können („television-on-demand“, „video-on-demand“, „near-video-on-demand“, i-mode bzw. UMTS, etc.) sowie die Rechte zur Nutzung in offenen oder geschlossenen, lokalen oder weltweiten Online-Diensten oder Kommunikationsnetzen wie Internet, WAP, GPRS, i-mode, UMTS, etc. mittels Videostreaming, Download, Web-TV, „point-to-point“- oder „point-to-multipoint“-Übermittlung, „Online-Push-Dienste“, Multiplexing, etc. Mitumfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern und Datenträgern, etc. auch digitaler Art, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so dass zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist.

 


 

 

 

4.2 Ausgenommen von der oben genannten Rechteeinräumung sind jedoch folgende Nutzungsrechte:

 

 

 

a) Die von der GEMA und von der GVL verwalteten Rechte.

 

 

 

b) Die etwa am Begleitmaterial entstandenen Schutzrechte.

 

 

 

c) Das Recht zur Klammerteilauswertung für die Produktion, d.h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion in andere Produktionen aufzunehmen und diese im vorbeschriebenen Umfang auszuwerten sowie Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken (z.B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino auf Videogrammen, über weltweite Kommunikationsnetze, insbesondere dem Internet oder in Druckschriften)

 

zu verwenden.

 

 

 

d) Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion – unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte – zu kürzen, zu teilen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten oder umzugestalten oder durch Werbung oder durch andere Sendungen zu unterbrechen, mit Promotion- und Sponsor hinweisen zu versehen, Crawls oder ähnliches einzublenden und im Wege der Bildschirmteilung Werbung oder anderes einzublenden, sowie

 

das Recht zur Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Produktion in demselben Umfang wie hinsichtlich der Produktion selbst.

 

 

 

e) Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen analogen oder digitalen Tonträgern, insbesondere CD (Compact Disc), DVD (Digital Versatile Disc), DCC (Digital Compact Cassette), HD-DVD (High Density Digital Versatile Disc), HD-VMD (High Density Versatile Multilayer Disc), BD (Blue Ray Disc), Minidisk, MPEG-Datenträger und sämtliche Speicherkartenformate (CF, MS, MMC, SD, xD), die unter Verwendung des Soundtracks der

 

Produktion oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Filminhalte gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger insbesondere in der in vorstehender Ziffer 4.1 beschriebenen Art und Weise zu senden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich vorzuführen.

 

 

 

 

 

 

5.  Nutzung der Produktion für unsere eigenen werblichen Zwecke

 

 

 

Wir sind zum Zwecke der Eigenwerbung berechtigt, im Geschäftsverkehr auf die Produktion als Referenzprojekt – auf welche Weise auch immer (z.B. auf unserer Website) –hinzuweisen, die Produktion oder Teile davon zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie die Produktion oder Teile davon zu eigenen werblichen Zwecken (z.B. auf Festivals oder im Rahmen von Wettbewerben) wie auch nicht-kommerziell – insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke – vorzuführen, online (z.B. über das Internet auf unserer Website) zugänglich zu machen, auf Musterrollen darzustellen sowie auf sonstige beliebige Datenträger (z.B. CD-ROM) zu vervielfältigen und diese Datenträger unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.

 

 

 

 

 

 

 

6.  Lieferung der Produktion, Verzögerung des Fertigstellungstermins

 

 

 

6.1 Die Lieferung der Produktion erfolgt auf einem beliebigen Datenträger nach unserer Wahl (z.B. VHS, miniDV, Betacam SP, Digital Betacam, CD-ROM, DVD). Der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Zeitrahmen, innerhalb dessen die Lieferung zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Produktionsvertrag.

 

 

 

6.2 Eine von uns nicht zu vertretende Verzögerung des im Produktionsvertrag etwa vereinbarten Fertigstellungstermins liegt beispielsweise dann vor, wenn das Drehen des Films an dem ursprünglich hierfür geplanten jeweiligen Tag auf Grund der Witterungsbedingungen nicht möglich oder unseres Erachtens nicht sinnvoll erscheint. Gleiches gilt, wenn es auf Grund von Krankheit eines Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person oder auf Grund eines von uns nicht verursachten Ausfalls sonstiger Produktionsmittel (wie z.B. Tieren, Requisiten) zu zeitlichen Verzögerungen kommt.

 

 

 

 

 

 

 

7.  Eigentum, Rückgabe von Materialien an den Kunden

 

 

 

7.1 Mit vollständiger Bezahlung der im Produktionsvertrag vereinbarten Vergütung (einschließlich etwaiger vom Kunden zu erstattender Auslagen) erhält der Kunde an demjenigen Datenträger, auf dem die Produktion abgespeichert ist (vgl. vorstehende

 

Ziffer 6.1), das alleinige Eigentum. An dem – gleich, in welcher Form – verkörperten Begleitmaterial hingegen erhält der Kunde kein Eigentum.

 

 

 

7.2 Etwaige vom Kunden uns in körperlicher Form zur Verfügung gestellte Materialien werden wir unmittelbar nach der Endabnahme der Produktion durch den Kunden oder im Zeitpunkt einer etwaigen vorzeitigen Beendigung des Produnktionsvertrages an den Kunden zurückgeben.

 

 

 

 

 

8.  Gewährleistung – Allgemeines

 

 

 

8.1 Wir gewährleisten nach näherer Maßgabe der in den nachstehenden Ziffern 9. und 10. getroffenen Bestimmungen, dass die von uns hergestellte Produktion die von uns bei Vertragsabschluss angegebenen Leistungsmerkmale erfüllt. Insbesondere werden wir die Produktion in einer Qualität herstellen, die sich an dem Qualitätsstandard orientiert, wie er dem Kunden in den ihm im Vorfeld des Vertragsabschlusses vorgelegten Musterrollen dargelegt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung, nicht aber um eine Beschaffenheitsgarantie. Eine Beschaffenheitsgarantie muss vielmehr ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Mangels ausdrücklich vereinbarter Beschaffenheitsmerkmale leisten wir Gewähr dafür, dass sich die von uns hergestellte Produktion für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann. Eine etwaige Über- oder Unterschreitung der tatsächlichen Abspieldauer der Produktion von der im Produktionsvertrag vereinbarten Laufzeit um bis zu 5 % stellt keinen Sachmangel der Produktion dar.

 

 

 

8.2 Ferner leisten wir Gewähr dafür, dass die von uns hergestellte Produktion frei von Rechten Dritter ist, welche die vertragsgemäße Nutzung der Produktion einschränken oder ausschließen.

 

 

 

 

 

 

 

9.  Gewährleistung für Sachmängel

 

 

 

9.1 Zeigt uns der Kunde nach erfolgter Endabnahme der Produktion schriftlich oder per Telefax einen Sachmangel im Sinne der vorstehenden Ziffer 8.1 an, leisten wir nach unserer Wahl – vorbehaltlich der in nachfolgenden Ziffern 9.4 und 9.5 getroffenen Bestimmungen – zunächst Gewähr entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer

 

mangelfreien Produktion (sog. Nacherfüllung). Die Mängelbeseitigung hat innerhalb einer der Schwere des angezeigten Mangels angemessenen Frist zu erfolgen. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung bzw. Ablieferung eines Ersatzprodukts wird der Kunde das Leistungsergebnis bzw. das Ersatzprodukt innerhalb von einer Woche überprüfen und – im Falle der erfolgreichen Mangelbeseitigung bzw. der Mangelfreiheit des Ersatzprodukts – innerhalb einer weiteren Woche den Erfolg der Nacherfüllung schriftlich oder per Telefax bestätigen. Wenn der Kunde innerhalb der vorstehenden Frist entweder keine Erklärung abgibt  oder den zu beseitigenden Sachmangel nicht als fortbestehend rügt, gilt die Nacherfüllung als erfolgreich vorgenommen. Zeigt der Kunde jedoch form- und fristgemäß den zu beseitigenden Sachmangel als weiterhin fortbestehend an, sind wir zu einem zweiten Versuch der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung eines Ersatzprodukts) innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Der Kunde hat sich gegenüber uns schriftlich oder per Telefax darüber zu erklären, ob der zweite Versuch der Nacherfüllung erfolgreich war oder fehlgeschlagen ist.

 

 

 


 

9.2 Erst wenn auch der zweite Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde unter Beachtung der nachfolgend festgelegten Anforderungen und der zusätzlich im Gesetz bestimmten Voraussetzungen entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder Schadensersatz (statt der Leistung) oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder den Ersatz der für eine selbst vorgenommene Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme) verlangen. Nur der Schadensersatz (statt der Leistung) und der Ersatz vergeblicher Aufwendungen können

 

kumulativ nebeneinander geltend gemacht werden.

 

 

 

9.3 Macht der Kunde nach dem Fehlschlagen des zweiten Versuchs der Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Produktion beim Kunden, sofern ihm dies zumutbar ist. In diesem Fall sind ein Rücktritt vom Vertrag sowie ein Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder auf Ersatz der für eine Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen. Der von uns zu leistende Schadensersatz beschränkt sich im vorbezeichneten Fall auf die Differenz zwischen der vom Kunden für die mangelbehaftete Produktion bezahlten Vergütung und dem tatsächlichen Wert dieser Produktion.

 

 

 

9.4 Voraussetzung des Gewährleistungsanspruches ist, dass der Kunde in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang an der Feststellung, Analyse und Eingrenzung des Mangels mitwirkt, insbesondere uns den Mangel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mangelerkennung zweckdienlichen Informationen mitteilt und darlegt.

 

 

 

9.5 Werden vom Kunden von uns nicht genehmigte Änderungen an der von uns hergestellten Produktion vorgenommen, insbesondere Bestandteile der Produktion ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Darstellung unsererseits, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

 

 

 

9.6 Im Übrigen bestimmen sich unsere Gewährleistungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

 

 

 

10.  Gewährleistung für Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter

 

 

 

10.1 Der Kunde wird uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax und umfassend informieren, falls Dritte ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Der Kunde ermächtigt uns bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen, sofern eine ausschließlich von uns zu vertretende Schutzrechtsverletzung in Streit steht. Machen wir von dieser in unserem Ermessen stehenden Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung insgesamt oder teilweise anerkennen. Ferner sind wir in diesem Fall verpflichtet, die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden (einschließlich der Kosten für die Hinzuziehung von Rechtsanwälten bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren) freizustellen, sofern und soweit die Ansprüche des Dritten nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

 

 

 

10.2 Wird die vertragsgemäße Nutzung der an den Kunden überlassenen Produktion durch Schutzrechte Dritter tatsächlich aus von uns zu vertretenden Gründen beeinträchtigt, leisten wir nach unserer Wahl zunächst dadurch Gewähr, dass wir entweder die Produktion so abändern, dass diese aus dem Schutzbereich der Drittrechte herausfällt, gleichwohl aber die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit aufweist, oder die Befugnis erwirken, dass der Kunde die Produktion uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß nutzen kann.

 

 

 

10.3 Im Übrigen gelten die in vorstehenden Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 bis 9.6 getroffenen Bestimmungen entsprechend.

 

 

 

 

 

 

11.  Vergütung, Produktionskosten, Teilzahlungen

 

 

 

11.1 Der im Produktionsvertrag vereinbarte Gesamtpreis deckt die Herstellung der Produktion und deren Überlassung an den Kunden komplett ab. Demgemäß sind in dem vom Kunden zu bezahlenden Gesamtpreis neben unserer Vergütung auch die etwaigen uns entstehenden Vorlaufkosten (z.B. für Reisen, Casting von Schauspielern und Motiv- bzw. Locationsuche) sowie die sonstigen uns entstehenden Produktionskosten (z.B. in Form der Gage für Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Maskenbildner oder der Beschaffung, insbesondere der Miete von Requisiten, Licht- und Tontechnik und sonstigen Produktionsmitteln) enthalten, es sei denn, dass im Produktionsvertrag etwas Abweichendes vereinbart ist.

 

 

 

11.2 Sofern im Produktionsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, bestimmt sich die Fälligkeit der vom Kunden für die Herstellung der Produktion zu leistenden Zahlungen nach folgenden Regelungen:

 

 

 

a) Im Falle der Beauftragung von Dreharbeiten und Abnahme des Rohschnitts sind wir berechtigt, 50 % des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises bei Auftragserteilung durch den Kunden gegenüber diesem abzurechnen.

 

 

 

b). Mit der Endabnahme der Produktion durch den Kunden sind wir berechtigt, den Restbetrag des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises gegenüber dem Kunden abzurechnen.

 

 

12.  Produktionsrisiken, Versicherung

 

12.  Produktionsrisiken, Versicherung

 

 

 

12.1 Die finanziellen Risiken, die sich aus einer wetterbedingten oder durch Krankheit eines Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person bedingten Verschiebung von Drehterminen ergeben, sind jedoch nicht von dem im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreis mit abgedeckt. Demgemäß sind solche Mehrkosten, die uns aus den vorstehend dargestellten Risiken entstehen und gegenüber dem Kunden belegt werden können, vom Kunden zu tragen.

 

 

 

12.2 Tritt während der Herstellung der Produktion ein von uns nicht zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert (so genannte höhere Gewalt), behalten wir trotz unserer fehlenden Verpflichtung zur Leistung unseren Anspruch auf Zahlung des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises abzüglich derjenigen im Gesamtpreis enthaltenen Kosten bzw. Aufwendungen, die uns auf Grund des Erlöschens unserer Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind.

 

 

 

12.3 Auf den vor Vertragsabschluss zu äußernden Wunsch des Kunden und in Absprache mit ihm werden wir die in vorstehenden Ziffern 12.1 und 12.2 beschriebenen Produktionsrisiken angemessen versichern. Die insoweit entstehenden Kosten (insbesondere in Form der Versicherungsprämie) sind in vollem Umfang vom Kunden zu tragen. 

 

13. Falls keine anderen Verträge mit Roloff Film bestehen, gelten ausschließlich oben stehende Vertragsgrundlagen, die bei Bestätigung des Auftrags in Kraft treten.

 

 

 

 

 

2001-2018

 

 

 

Roloff Film

 

 

 

Andreas Roloff

 

Moltlestr 96

 

45138 Essen